Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Der Versand erfolgt in 6er, 12er und 18er Kartons. Die Versandkosten betragen 9 € je Paket. Ab einem Warenwert von 239 € ist der Versand kostenfrei. Bei noch nicht registrierten (Neu)Kunden bitten wir um Vorabüberweisung des Rechnungsbetrages. Bitte beachten Sie: Beschädigungen sind sofort beim Spediteur oder dem zuständigen Postamt zu reklamieren und auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.

1. Lieferbedingungen/Versandkosten
1.1. Wir liefern ausschließlich innerhalb Deutschlands, exklusive der Inseln.
1.2. Liefertermine, die der Kunde in seiner Bestellung angibt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung.
1.3. Die Frist für die Lieferung beginnt bei Zahlung per Vorkasse am Tag nach Erhalt des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
1.4. Die Lieferung erfolgt spätestens 6 Tage nach Zahlungseingang.
1.5. Kosten der Verpackung und Versendung werden gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen. Die genauen Kosten ergeben sich aus der Produktbeschreibung. Soweit nichts anderes angegeben, betragen die Versandkosten:

Der Versand erfolgt in 6er, 12er und 18er Kartons. Der Versand erfolgt in 6er, 12er und 18er Kartons. Die Versandkosten betragen 9 € je Paket. Ab einem Warenwert von 239 € entfallen die Versandkosten.

2. Rügepflicht
2.1. Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
2.2. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
2.3. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
2.4. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, so können wir uns nicht auf diese Vorschriften berufen.

3. Mängelhaftung/Verjährungsfrist
3.1. Es besteht grundsätzlich ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
3.2. Soweit die gelieferte Sache nicht die zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann, oder sie nicht die Eigenschaften, die er nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet.
3.3. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware.
3.4. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
3.5. Kunden können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Ziffer "Haftung" geltend zu machen.
3.6. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung an den Kunden, bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Folgeziffer "Haftung".
3.7. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren ein Jahr ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Waren wird die Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Folgeziffer "Haftung". Unberührt bleibt die Verjährungsfrist ebenfalls im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB; sie beträgt fünf Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
3.8. Bitte beachten Sie: Die Auskristallisierung von Weinstein ist eine völlig natürliche Erscheinung.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Soweit nicht anders vereinbart, akzeptieren wir als Zahlung:


- Vorkasse
- Barzahlung bei Abholung

4.2. Soweit nichts Anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen spätestens 10 Tage nach Wareneingang ohne Abzug zahlbar.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragsgegenstands bleibt dieser unser Eigentum.
5.2. Bei Kaufleuten bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlungen aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierte Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
5.3. Kunden sind berechtigt, mit Eigentumsvorbehalt behaftete Waren weiter zu verkaufen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf bezüglich der gelieferten Vorbehaltsware in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen einschließlich allen Nebenrechten mit Rang vor seinen übrigen Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an den Abnehmer oder Dritten erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung oder Vermengung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretungen an.
Nach der Abtretung ist der Kunde ungeachtet unserer eigenen Befugnis zur Einziehung der Forderung berechtigt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz - oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. den Dritten die Abtretung mitteilt.
5.4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware bzw. der in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura - Endbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Dies gilt auch, wenn der Kunde durch Tätigkeiten nach Satz 2 Alleineigentum erwirbt. Die Bewahrung für uns erfolgt unentgeltlich.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der für uns gelieferten Ware (Faktura - Endbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so ist vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.